(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:
- 1.
-
Familienname,
- 2.
-
frühere Namen,
- 3.
-
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
-
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 5.
-
derzeitige und frühere Anschriften,
- 6.
-
Anschrift am 1. September 1939.
(2) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
- 1.
-
Geschlecht,
- 2.
-
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 3.
-
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:
- 1.
-
bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 2.
-
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 3.
-
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 4.
-
Familienstand,
- 5.
-
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.