(BMG)
Bundesmeldegesetz

Ausfertigungsdatum: 03.05.2013


§ 15 BMG Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.