(BMG)
Bundesmeldegesetz

Ausfertigungsdatum: 03.05.2013


§ 12 BMG Berichtigung und Ergänzung von Daten

Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.