Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit
Die der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.
Die der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach a.M..
Diese Anordnung tritt am 19. August 1965 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen