Es wird übertragen
- 1.
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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
- 2.
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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15.