Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,
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entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,
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entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft,
- 4.
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einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 5.
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entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.