Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Chefs des Bundeskanzleramtes bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Der Chef des Bundeskanzleramtes