Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit Wirkung zum 1. Januar 2009 an:
Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wird unter teilweiser Aufhebung der Organisationserlasse des Bundeskanzlers von Dezember 1972 (BAnz. Nr. 238 vom 20. Dezember 1972) – Abschnitt VII – und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) – Abschnitt IV – aus dem Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien die Zuständigkeit für folgende Institute übertragen:
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Die Bundeskanzlerin