Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser allgemeinen Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den Abschnitten I und II dieser allgemeinen Anordnung selbst auszuüben.
Diese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser allgemeinen Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien