Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) übertrage ich
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und
der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- 1.
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die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
- 2.
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die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes insoweit, als ihnen jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist;
- 3.
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die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
- 4.
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die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.