Ausfertigungsdatum: 28.02.1983
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß
(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.