(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 
        
            - 1.
- 
                Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass, 
- 2.
- 
                Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen, 
- 3.
- 
                Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter, 
- 4.
- 
                Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel, 
- 5.
- 
                Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs, 
- 6.
- 
                Angaben zu Konten, 
- 7.
- 
                Angaben zu Finanztransaktionen, 
- 8.
- 
                Angaben zu Zahlungsmitteln, 
- 9.
- 
                Angaben zu Vermögenswerten, 
- 10.
- 
                Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen, 
- 11.
- 
                
                    Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie 
                     
                        - a)
- 
                            neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden, 
- b)
- 
                            Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten, 
- c)
- 
                            Modus Operandi und Tatbegehungsweise, 
- d)
- 
                            Spuren des Beschuldigten, 
- e)
- 
                            Angaben zum Opfertyp, 
- f)
- 
                            Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung, 
 
- 12.
- 
                Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe, 
- 13.
- 
                Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit, 
- 14.
- 
                Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen, 
- 15.
- 
                personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explosivstoffgefahr“, 
- 16.
- 
                personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straftäter politisch links motiviert“ oder „Straftäter politisch rechts motiviert“, 
- 17.
- 
                Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind, 
- 18.
- 
                
                    Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in 
                     
                        - a)
- 
                            einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, 
- b)
- 
                            einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, 
- c)
- 
                            einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, 
- d)
- 
                            einem öffentlichen Verkehrsmittel oder 
- e)
- 
                            einem Amtsgebäude, 
 
- 19.
- 
                
                    Vorgangsdaten wie 
                     
                        - a)
- 
                            Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum, 
- b)
- 
                            Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke, 
- c)
- 
                            beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen, 
- d)
- 
                            Querverweise auf andere Vorgänge, 
- e)
- 
                            nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und 
- f)
- 
                            Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt, 
 
- 20.
- 
                Hinweis auf einen Bestand in der DNA-AnalyseDatei, 
- 21.
- 
                Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung, 
- 22.
- 
                Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung, 
- 23.
- 
                Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“, 
- 24.
- 
                Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien, 
- 25.
- 
                Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und 
- 26.
- 
                Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter. 
        (2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind