(BJagdGÄndG 2)
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.09.1976


Art 3 BJagdGÄndG 2

§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.