(1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.
(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich
- 1.
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bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,
- 2.
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bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund
- a)
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der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
- b)
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der Art der Tätigkeit,
- c)
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der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition
den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.