Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Ausfertigungsdatum: 30.09.2009


§ 8 Biokraft-NachV Treibhausgasminderung

(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgasminderung von

1.
mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder
2.
mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoffen.

(2) Die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie folgende Vorgaben erfüllen:

1.
Messung nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
2.
Messung nach Maßgabe eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von
a)
der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
b)
der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Bei der Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in der Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist.