Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an
- 1.
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folgende Bundesbehörden:
- a)
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das Bundesministerium der Finanzen,
- b)
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das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- c)
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das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
- d)
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die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,
- 2.
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Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
- 3.
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Organe der Europäischen Union,
- 4.
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anerkannte Zertifizierungssysteme und
- 5.
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anerkannte Zertifizierungsstellen.