Ausfertigungsdatum: 30.09.2009
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Biomasse zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos bestimmen, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten. Es sind mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren.