Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Ausfertigungsdatum: 30.09.2009


§ 44 Biokraft-NachV Verfahren zur Anerkennung

Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.