Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Ausfertigungsdatum: 30.09.2009


§ 19 Biokraft-NachV Nachtrag fehlender Angaben

Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden

1.
durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder
2.
durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.