(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, müssen
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die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und
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die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
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sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen enthält, und
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alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde, die als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 dient, Folgendes dokumentieren:
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den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
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den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben.
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt,
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die in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
- a)
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den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
- b)
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den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, und
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die ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem Energiesteuergesetz oder aus Gründen der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt.
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.