§ 11 Biokraft-NachV Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen