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Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen


Ausfertigungsdatum: 10.07.1990

Stand: Zuletzt geändert Art. 116 G v. 8.7.2016 I 1594

Art 1

Dem in Bonn am 4. Juli 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen sowie dem am 15. Juli 1988 aus Anlaß des Abschlusses der Verhandlungen über dieses Abkommen unterzeichneten Protokoll wird zugestimmt. Das Abkommen sowie das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.


(XXXX) Art 2 bis 6


Art 7

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.