(BinSchUO2018Anh VIII)
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren(Anhang VIII der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 1.12 BinSchUO2018Anh VIII Zuständige Behörden und Technische Dienste

 

1.
Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieses Anhangs verantwortlich sind. Die Technischen Dienste müssen der Norm DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
a)
Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
b)
Für die Zwecke dieses Anhangs kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
2.
Technische Dienste außerhalb der Rheinuferstaaten, Belgiens oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.