(BinSchUO2018Anh VIII)
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren(Anhang VIII der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 1.08 BinSchUO2018Anh VIII Kontrolle der Identifizierungsnummern

 

1.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Identifizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs hergestellten Motoren – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden – registriert und kontrolliert werden.
2.
Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach § 1.09 erfolgen.
3.
Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als nach § 1.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.
4.
Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 1.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp, die betreffende Motorenfamilie oder die betreffende Motorengruppe zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 1.10 Nummer 4 angewandt.