(BinSchUO2018Anh VIII)
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren(Anhang VIII der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 1.02 BinSchUO2018Anh VIII Grundregel

 

1.
Dieser Anhang gilt für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind, sofern diese Maschinen nicht unter einschlägige Verordnungen oder Richtlinien der Europäischen Union hinsichtlich der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln fallen.

Wenn Motoren die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllen, findet dieser Anhang keine Anwendung.

Wenn Motoren die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, findet das Kapitel 9 ES-TRIN keine Anwendung.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Motoren mit einer Nennleistung (PN) bis 300 kW bis zum 31. Dezember 2018 und für Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2019.

Abweichend von Satz 1 und Satz 4 gelten die Bestimmungen für die Typgenehmigung für Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2018.
2.
Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOx) und Partikeln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen:
PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
 19 ≤ PN<  375,51,58,00,8
 37 ≤ PN<  755,01,37,00,4
 75 ≤ PN< 1305,01,06,00,3
130 ≤ PN< 5603,51,06,00,2
PN≥ 5603,51,0n ≥ 3 150 min–1 = 6,0
343 ≤ n < 3 150 min–1 = 45 · n(–0,2) – 3
n < 343 min–1 = 11,0
0,2
3.
Die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 2 wird für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 9 Absatz 1 dieser Verordnung eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
4.
a)
Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung aufgrund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in dem erstmals auszustellenden Schiffsattest oder zur Änderung des bestehenden Schiffsattestes.
b)
Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Schiffsattest unter Nummer 52.
5.
Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 dieser Verordnung durchgeführt werden.
6.
Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
7.
Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Anhangs unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Schiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken.
8.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Anhang eines Technischen Dienstes bedienen.