(BinSchUO2018Anh IV)
Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 3.02 BinSchUO2018Anh IV Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,

a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b)
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.