(BinSchUO2018Anh III)
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2(Anhang III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 1.01 BinSchUO2018Anh III Allgemeines

 

1.
Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
3.
Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
4.
Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
b)
dem Nord-Ostsee-Kanal,
c)
der Kieler Förde,
d)
der Trave unterhalb Stülper Huk,
e)
der Unterwarnow und Breitling und
f)
im Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.