Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
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der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
- b)
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dem Nord-Ostsee-Kanal,
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der Kieler Förde,
- d)
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der Trave unterhalb Stülper Huk,
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der Unterwarnow und Breitling und
- f)
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im Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.