(BinSchUO2018Anh II)
Nationale Sonderbestimmungen(Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


Inhaltsverzeichnis BinSchUO2018Anh II

Teil I

Fähren

Kapitel 1

Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines

§§
1.01Begriffsbestimmungen
1.02Allgemeines
1.03Fährzeugnis
1.04Kennzeichnung der Fähren

Kapitel 2

Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren

2.01Fährkörper
2.02Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
2.03Einsenkungsmarken
2.04Festigkeit des Wagendecks
2.05Rettungsmittel
2.06Anker
2.07Zusätzliche Ausrüstung
2.08Landeklappen

Kapitel 3

Zusätzliche Anforderungen
an seil- und kettengebundene Fähren

3.01Begriffsbestimmungen
3.02Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren
3.03Einsenkungsmarken
3.04Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen
3.05Prüfung
3.06Prüfbedingungen und Prüfinhalte
3.07Bescheinigung

Kapitel 4

Übergangsbestimmungen für Fähren

4.01Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind

Teil II

Barkassen

Kapitel 5

Sondervorschriften für Barkassen

5.01Allgemeines
5.02Schiffskörper
5.03Stabilität
5.04Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
5.05Freibord und Sicherheitsabstand
5.06Rettungsmittel
5.07Anker
5.08Ausrüstung

Kapitel 6

Übergangsbestimmungen für Barkassen

6.01Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind

Teil III

Fahrgastboote

Kapitel 7

Sondervorschriften für Fahrgastboote

7.01Allgemeine Bestimmungen
7.02Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2
7.03Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4
7.04Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln
7.05Sicherheit am Arbeitsplatz
7.06Übergangs- und Sonderbestimmungen

Teil IV

Abweichungen

Kapitel 8

Abweichungen

8.01Abweichungen hinsichtlich Zulassung

Anlage 1Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gierfähren auf Wasserstraßen zu Anhang II § 3.04
Anlage A: Ermittlung der Seilkräfte
Anlage B: Querwiderstandsbeiwert
Anlage 2Berechnungsgrundlagen für Gierfähren, die nicht an einer Hochseilanlage befestigt sind, sowie für Querseilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren) zu Anhang II § 3.04