(BinSchUO2018Anh II)
Nationale Sonderbestimmungen(Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 7.04 BinSchUO2018Anh II Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln

Fahrgastboote nach den §§ 7.02 und 7.03, die gebaut und eingerichtet sind, um hauptsächlich durch Segel fortbewegt zu werden, unterliegen zusätzlich folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb:

1.
§ 7.02 Nummer 6 und § 7.03 Nummer 5 sind nicht anzuwenden.
2.
Der einwandfreie Zustand der Takelage ist nach Artikel 20.19 ES-TRIN durch einen Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die Prüfung ist an Bord mitzuführen.
3.
Eine von einem Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen.
4.
Ein Windmesser ist an Bord mitzuführen.
Die Prüfbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 und die Reffvorschrift nach Satz 1 Nummer 3 sind der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrgastbootes vorzulegen.