Fahrgastboote nach den §§ 7.02 und 7.03, die gebaut und eingerichtet sind, um hauptsächlich durch Segel fortbewegt zu werden, unterliegen zusätzlich folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb:
- 1.
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§ 7.02 Nummer 6 und § 7.03 Nummer 5 sind nicht anzuwenden.
- 2.
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Der einwandfreie Zustand der Takelage ist nach Artikel 20.19 ES-TRIN durch einen Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die Prüfung ist an Bord mitzuführen.
- 3.
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Eine von einem Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen.
- 4.
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Ein Windmesser ist an Bord mitzuführen.
Die Prüfbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 und die Reffvorschrift nach Satz 1 Nummer 3 sind der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrgastbootes vorzulegen.