Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
§ 5.07 BinSchUO2018Anh II Anker
- 1.
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Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
- 2.
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Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
- 3.
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Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.