Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
§§ und
Nummer | Inhalt | Frist oder Bemerkungen |
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2.01 Nr. 4 | Fährdecks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 |
2.02 | Nachweis Intakt- und Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 |
2.07 Nr. 1 | Anforderungen an Absperrvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |
3.02 | Nachweis Intaktstabilität für Gierseilfähren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 |
3.04 Nr. 3 | Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch Berechnung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 |
3.05 | Prüfung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |
3.06 | Prüfbedingungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |
3.07 | Bescheinigung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |