(BinSchUO2018Anh II)
Nationale Sonderbestimmungen(Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 2.02 BinSchUO2018Anh II Nachweis der Intakt- und Leckstabilität

1.
Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03 Nummer 1 bis 6 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen.
2.
Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunktes durch eine Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.
3.
In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:
Nutzlastmittlere Höhe
der Ladung über Deck
 
 
m
mittlere Höhe des
Massenschwerpunktes
über Deck
 
m
mittlere Höhe
des Schwerpunktes
der Windangriffsfläche
der Ladung über Deck
m
Personen1,71,00,85
Lastkraftwagen mit Ladung2,51,61,25
Personenkraftwagen ohne Personen1,70,80,75
Großvieh1,71,00,85
Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.
4.
Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:
a)
Fähre ausschließlich mit Personen in ungünstigster Aufstellung beladen,
b)
Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite, bis zur Fährmitte, mit kleineren Landfahrzeugen und Personen aufzufüllen ist,
c)
Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,
d)
Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 1.01 Nummer 17 beladen,
e)
Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.
Im Fall des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.
5.
Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:
a)
bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
aa)
die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb)
die Verdrängung (m3),
b)
bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
aa)
die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb)
die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
cc)
das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
dd)
das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t),
ee)
die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).
6.
Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03 Nummer 7 bis 13 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von mehr als 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.15 Nummer 1 ES-TRIN entsprechend.
7.
Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der nach Artikel 19.03 Nummer 2 und 3 ES-TRIN zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
8.
Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachgewiesen werden:
a)
die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
b)
die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
Der erforderliche Restauftrieb ist durch
a)
die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers,
b)
Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind,
c)
örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden,
d)
einen 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN oder
e)
eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d
zu gewährleisten.
9.
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die:
a)
Intaktstabilität;ein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter durchzuführen ist. Die Fahrgäste sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden.
b)
Leckstabilität;ein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss, bei der die verbleibende metazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf.