(BinSchUO2008Anh XIII)
Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen(Anhang XIII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 20.12.2012


§ 7 BinSchUO2008Anh XIII Gleichwertige Konformitätserklärungen nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3

Als gleichwertig mit Konformitätserklärungen nach Anhang IX Teil I § 5 Absatz 3 gelten Konformitätserklärungen nach

1.
Anhang IX der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder
2.
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10) oder
3.
Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008.