(BinSchUO2008Anh XIII)
Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen(Anhang XIII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 20.12.2012


§ 1 BinSchUO2008Anh XIII Allgemeine Bestimmungen

Einer Typgenehmigung, den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie einer Konformitätserklärung nach dieser Verordnung gleichwertig sind:

1.
Typgenehmigungen für die in den §§ 2 bis 4 und 6 bezeichneten Geräte,
2.
die im Falle einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach § 5,
3.
Konformitätserklärungen nach § 7,
die jeweils auf Grund der Anforderungen eines die in nachstehenden Bestimmungen jeweils genannten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnungen umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind.