Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
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Das Taxiboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen. Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C2- Patentes sein. Der notwendige Ausrüstungsstandard muss sinngemäß Anhang XI § 2.09 Nr. 1.1 entsprechen.
- 2.
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Für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen der Zone 3 und 4 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag zulassen, dass auf einem Taxiboot der Decksmann entfällt, wenn
- a)
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der Schiffsführer mindestens ein modifiziertes C2-Patent besitzt und
- b)
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das Taxiboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt und
- c)
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der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist und
- d)
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eine der folgenden Bedingungen für das Festmachen erfüllt wird:
- aa)
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der Schiffsführer das Steuerhaus nicht verlassen muss oder
- bb)
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mindestens ein Pollerpaar vom Steuerhaus belegt werden kann oder
- cc)
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die Belegung der Poller automatisch erfolgt oder
- dd)
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eine Vorrichtung zum magnetischen Festmachen des Taxibootes an der Anlegestelle vorhanden ist
und
- e)
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die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Taxiboot relativ zur Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt und
- f)
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die Anker vom Steuerhaus fallen gelassen werden können und
- g)
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das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis g in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.