(BinSchUO2008Anh X)
Nationale Sonderbestimmungen(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 9.11 BinSchUO2008Anh X Brandschutz

Flüssiggasanlagen sowie Geräte und Einrichtungen mit offener Flamme sind verboten. Schotte, Wände, Decken und Decks von Fahrgasträumen dürfen nur aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen. In Fahrgastbereichen verwendete Textilien und andere Materialien einschließlich Wetterschutz müssen mindestens schwer entflammbar sein. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.