An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein:
- a)
-
ein Kompass gemäß Anhang III § 6.02 auf den darin genannten Wasserstraßen,
- b)
-
die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,
- c)
-
einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
- d)
-
ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser,
- e)
-
die in § 13 Nr. 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten und das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
- f)
-
gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel,
- g)
-
Seile zum Festmachen,
- h)
-
Wurfleine,
- i)
-
Bootshaken,
- j)
-
Verbandkasten nach DIN 13157, Ausgabe August 1996, der im Bedarfsfall sicher und leicht erreicht werden kann,
- k)
-
Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender,
- l)
-
Fender,
- m)
-
Handwindmesser,
- n)
-
zwei Schöpfgefäße (Eimer).
Ist im Falle des Satzes 1 Buchstabe j der Verbandskasten verdeckt untergebracht, so ist sein Aufbewahrungsort zu kennzeichnen.