(BinSchUO2008Anh X)
Nationale Sonderbestimmungen(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 8.13 BinSchUO2008Anh X Brandschutz

1.
Kochanlagen in der Kajüte müssen Brandgefahren weitgehend ausschließen.
2.
Flüssiggasanlagen sowie Geräte und Einrichtungen mit offener Flamme sind auf Zeesbooten verboten.