Für das zweite Antriebssystem gilt:
- a)
-
Anhang II § 15.07 Nr. 1,
- b)
-
das zweite Antriebssystem muss ein Motor sein. Dieser darf aber nur als Hilfsantrieb (z.B. für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt) genutzt werden,
- c)
-
für die maschinenbaulichen Anforderungen Anhang II § 8.01 bis 8.04 und § 8.05 Nr.1 bis 9, Nr. 12, Nr. 13, sowie § 8.07 und § 8.08 sinngemäß.