- 1.
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Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
- 2.
-
Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Anhang II § 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
- 3.
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Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
- 4.
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Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der offenen Plicht griffbereit gelagert sein.