Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
Im Sinne dieses Kapitels sind Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkassen) oder zum Schleppen (Schleppbarkassen) gebaute und eingerichtete Binnenschiffe bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden. Bei Personenbarkassen befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht; diese ist zu mindestens 1/3 ihrer Länge offen.