§ 1.04 BinSchUO2008Anh X Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
Die Gültigkeitsdauer des nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Fährzeugnisses ist nach Anhang II § 2.06, entsprechend den Bestimmungen für Fahrgastschiffe, festzulegen.
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