(BinSchUO2008Anh X)
Nationale Sonderbestimmungen(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 1.02 BinSchUO2008Anh X Allgemeines

1.
Für Fähren sind die Anhänge II, III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Anhang II Kapitel 5 gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.
3.
Anhang II Kapitel 12 gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist.
4.
Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
a)
§ 15.01 Nummer 3 gilt nicht.
b)
Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des § 15.01 Nummer 4 entsprechen.
c)
Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1 gesichert sind.
d)
Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe.
e)
Toiletten nach § 15.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach § 15.14 nicht erforderlich.
f)
Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach § 15.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren nicht erforderlich.
g)
Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
aa)
es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
bb)
jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und
cc)
die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.
5.
Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
a)
§ 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
b)
Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
c)
Die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
6.
Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.
7.
Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.
8.
Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.
9.
Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist abweichend von Anhang II
a)
eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach § 15.08 Nummer 5,
b)
eine tragbare Feuerlöschpumpe nach § 15.12 Nummer 2 und
c)
ein Hydrant am Steuerhaus nach § 15.12 Nummer 3 Buchstabe a
ausreichend.
10.
Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:
a)
aus Anhang II gelten nicht:
aa)
§ 15.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9,
bb)
§ 15.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11,
cc)
§ 15.12 Nummer 1 bis 8,
b)
aus Anhang X:§ 2.02 Nummer 8.
11.
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:
a)
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2, §§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß.
b)
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus Anhang II:
aa)
Kapitel 3 sinngemäß,
bb)
§ 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,
cc)
Kapitel 9 sinngemäß,
dd)
§ 10.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und soweit Anhang X § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft,
ee)
§ 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht,
ff)
§ 10.02 Nummer 2 Buchstabe a, c und e bis h,
gg)
§ 10.05 Nummer 2,
hh)
§ 15.01 Nummer 2,
ii)
§ 15.06 Nummer 10 sinngemäß,
jj)
§ 15.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
kk)
§ 15.09 Nummer 4, 8 und 9.
c)
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.
d)
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus Anhang II folgende Anforderungen:
aa)
Kapitel 8 und 8a sinngemäß,
bb)
§ 10.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht.
e)
Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen.