Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 3.05 BinSchUO2008Anh IV Geschwindigkeit
- 1.
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Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
- 2.
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Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.