Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 3.05 BinSchUO2008Anh IV Geschwindigkeit
    
        
            - 1.
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                Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren. 
- 2.
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                Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.