Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
- a)
-
die im Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;
- b)
-
zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
- c)
-
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung:
- aa)
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der Fahrzeuge beim Stillliegen,
- bb)
-
manövrierunfähiger Fahrzeuge,
- cc)
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stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;
- d)
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an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Anhang II § 7.06 Nummer 1 dargestellt werden.