Abweichend von § 11.02 wird für
- a)
-
Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
- b)
-
für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,
- c)
-
für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
- d)
-
für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht.