Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen:
- a)
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ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,
- b)
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sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,
- c)
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eine Rettungssignaltafel,
- d)
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vier Rettungsringe nach Anhang II § 10.05; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungsringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein,
- e)
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ein Rettungsfloß nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5, 7 bis 9,
- f)
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ein Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet sein.