Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
3.
Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
4.
Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf:
a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
b)
Nord-Ostsee-Kanal,
c)
Kieler Förde,
d)
Trave unterhalb Stülper Huk,
e)
Unterwarnow und Breitling,
f)
Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.
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