§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
- 1.
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auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN, wenn
- a)
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der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
- b)
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die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
- 2.
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im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.