(2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten:
- 1.
-
- 2.
-
- 3.
-
Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk:Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
-
- 5.
-
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder:Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
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- 7.
-
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 8.
-
ADN:die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908, Anlageband), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298; 2018 II S. 12, 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 9.
-
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt:Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 10.
-
Schiffssicherheitsgesetz:Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 11.
-
Schiffssicherheitsverordnung:Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 12.
-
Kollisionsverhütungsregeln:Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 13.
-
SOLAS:Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1409, 1414) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
- 14.
-
MARPOL:Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II S. 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
- 15.
-
Internationales Freibord-Übereinkommen:Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
- 16.
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(3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
-
„Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
- 2.
-
„Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
- 3.
-
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
- 4.
-
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
- 5.
-
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
- 6.
-
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
- 7.
-
„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
- 8.
-
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
- 9.
-
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
- 10.
-
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
- 11.
-
„Fahrgastboot“ ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist;
- 12.
-
„Barkasse“ ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;
- 13.
-
„schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
- 14.
-
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
- 15.
-
„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
- 16.
-
„schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
- 17.
-
„Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;
- 18.
-
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
- 19.
-
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
- 20.
-
„Formation“ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
- 21.
-
„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
- 22.
-
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
- 23.
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„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
- 24.
-
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
- 25.
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„Wasserverdrängung“ das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;
- 26.
-
„Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
- 27.
-
„Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;
- 28.
-
„Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern.